PRESSEMITTEILUNG VOM 19.09.2025

Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

DAV BW akzeptiert das Gerichtsurteil zur Badener Wand

Betretungsverbot außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 29. Juli 2025 der Klage des
Deutschen Alpenvereins (DAV) teilweise stattgegeben. Die von der Stadt Baden-Baden
verfügte ganzjährige Sperrung der Badener Wand (Battertfelsen) ist aufgehoben, soweit sie
über den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. Juli hinausgeht. Nun liegt die ausführliche
Urteilsbegründung vor.
Das Gericht stellte klar, dass für den Zeitraum 1. August bis 14. Januar keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass menschliche Störungen den Bruterfolg des Wanderfalken
wesentlich beeinträchtigen. Störungen während der Herbstbalz oder Winterruhe wirkten sich
nicht in gleichem Maße aus wie in der sensiblen Nestgründungs-, Brut- und Aufzuchtphase.
Ein Betretungsverbot außerhalb dieser Zeit sei daher unverhältnismäßig. Damit folgt das
Gericht im Kern der Einschätzung des DAV und zahlreicher Ornithologen. Die vom
Regierungspräsidium veranlasste Ausweitung der Schutzzeit über den 31. Juli hinaus
bezeichnet das Gericht als „ermessensfehlerhaft“.
Auch zur Entfernung der Sicherungshaken, die das Regierungspräsidium Karlsruhe 2023
angeordnet hatte, äußerte sich das Gericht deutlich: Ein Rückbau der Kletterinfrastruktur sei
nicht wirksamer als das vom DAV vorgeschlagene zeitlich begrenzte Verschrauben der
Kletterhaken während der Sperrzeit – und wäre daher auch nicht erforderlich gewesen. Damit
bestätigte das Gericht auch in diesem zentralen Punkt der Argumentation des DAV, der die
voreilige Entfernung aller Kletterhaken als überzogen kritisiert und juristisch angefochten
hatte.

In Fragen zur „lokalen Population“ und zur Anwesenheit von Uhus wich das Gericht in seiner
Einschätzung zwar von dem vom DAV beauftragten Gutachten ab, für die Aufhebung der
ganzjährigen Sperrung spielt dies jedoch keine Rolle.

„Der DAV akzeptiert die Ausdehnung der Schutzzone für den Wanderfalken auf die
gesamte Badener Wand und begrüßt die Rückkehr zur in Baden-Württemberg üblichen und
bewährten Schutzzeit von 15. Januar. bis 31. Juli. Aus diesem Grund wird der DAV auch keinen
Antrag auf Zulassung der Berufung stellen“, bestätigt die stellvertretende Vorsitzende für
Bergsport und Naturschutz beim DAV-Landesverband BW, Michelle Müssig.

Der DAV sieht das Urteil als wichtigen Schritt, um Naturschutz und Klettersport am
Battert und darüber hinaus in Einklang zu bringen. Ziel ist es nun, den Streit an der
Badener Wand beizulegen und den Dialog und die Arbeit mit allen Akteuren am „Runden Tisch
Battert“ wieder aufzunehmen. Der DAV-Landesverband hat diesbezüglich bereits mit dem
Regierungspräsidium Karlsruhe Kontakt aufgenommen.

Landesverband
Baden-Württemberg des
Deutschen Alpenvereins e.V.
Fritz-Walter-Weg 19
70372 Stuttgart
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www.alpenverein-bw.de


Pressemitteilung Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 12.09.2025
Klagen gegen Betretungsverbot für den Battertfelsen „Badener Wand“ - Urteilsgründe liegen
nun vor - Verwaltungsgericht Karlsruhe